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Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 trat das neue Prostituiertenschutzgesetz in Deutschland in Kraft. Nach langem Hin und Her im Bundestag wurde das liberale Gesetz von 2002 abgelöst und es wurden neue Regulierungen eingeführt.

 

Das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten) ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es ist ein kurzes Gesetz mit nur drei Paragrafen, welches die rechtliche Stellung der Prostitution regelt. Prostitution wird als normale Dienstleistung definiert. Somit sollten Prostituierte in der Lage sein, ihren Lohn einzuklagen oder sich regulär in den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen zu versichern. Man hatte die Absicht, die Rechte der Prostituierten zu stärken. Damit wurde das Prostitutionsgewerbe das einzige nicht geregelte Gewerbe in Deutschland. Es stellte sich bald heraus, dass das Gesetz nicht die erwartete Wirkung hatte. Über die Jahre wurde zunehmend deutlich, dass eine Gesetzesänderung nötig ist, um Ausbeutung und Menschenhandel zu bekämpfen und den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.

 

Hauptpunkte des neuen Gesetzes

Prostituierte müssen in Zukunft bei der zuständigen Behörde eine Anmeldebescheinigung beantragen. Darin sind die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und der Arbeitsort vermerkt. Bei der Anmeldung wird ein Beratungsgespräch geführt und auf die gesundheitlichen Risiken und Gefahren des Berufes hingewiesen. Somit soll festgestellt werden, ob die betreffende Person diese auch versteht und richtig einschätzen kann.

Minderjährige können dadurch leichter aufgespürt werden. Eine allfällige Zwangslage ist somit ebenfalls leichter zu erkennen. In diesen Fällen können die erforderlichen Maßnahmen direkt eingeleitet werden. Die Anmeldung ist gültig für zwei Jahre und muss anschließen erneuert werden. Die Gesundheitsberatung soll jährlich durchgeführt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtuntersuchung, sondern um eine Beratung. Für Frauen unter 21 Jahren ist der Schutz noch verstärkt: Sie müssen halbjährlich zur Gesundheitsberatung und ihre Anmeldung muss jährlich erneuert werden.


Mit der Gesetzesänderung gilt auch ein Werbeverbot für Sex mit schwangeren Frauen. Zusätzlich wird die viel diskutierte Kondompflicht eingeführt. Diese ist sicherlich schwierig zu kontrollieren, macht aber trotzdem Sinn. Damit wird signalisiert, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten eine Straftat ist.

 

Aufgaben und Pflichten des Betreibers

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss einige Auflagen erfüllen und braucht eine Erlaubnis. In manchen Fällen wird die Erlaubnis nicht erteilt oder kann entzogen werden. Sie gilt für Bordelle, Escort Service, Wohnungsprostitution und den Straßenstrich. Wer vorbestraft ist oder einer verbotenen Gruppierung angehört, bekommt die Erlaubnis nicht. So soll  verhindert werden, dass ein vorbestrafter Menschenhändler wieder ein Bordell eröffnen kann. Der Betreiber muss neu ein Betriebskonzept vorlegen, die Einhaltung von sicherheits- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften gewährleisten, und ist verantwortlich für die im Betrieb tätigen Personen. Er muss gewährleisten, dass niemand unter 18 Jahre alt ist oder unter Zwang arbeitet. Flatrate-Bordelle werden in Zukunft nicht mehr erlaubt.


Die Gesetzesänderung wurde am 7. Juli 2016 vom Bundestag beschlossen und ist seit dem 1. Juli 2017 gültig. Gleichzeitig wurde auch eine Änderung des Strafgesetzes beschlossen, die bereits früher in Kraft trat. Der Tatbestand „Menschenhandel“ wurde darin ausgeweitet. Die Ausbeutung durch Betteln sowie Organentnahme zum Organhandel wurden dazu gefügt. Neu können auch Kunden von Zwangsprostituierten bestraft werden, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass die Frau ausgebeutet wird. Wenn der Freier die Zwangslage der betroffenen Person meldet, geht er straffrei aus.

 

Den vollständigen Text des Gesetzes finden Sie hier: Bundesgesetzblatt. 

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